Hallo Jens,
in den Zuordnungstabellen und in der Genehmigung werden die Scheinwerfer (e-Nummer) explizit für das entsprechende Fahrzeug aufgeführt. Selbst die ggf. zu ändernden Deckel sind genau beschrieben und müssen auch so im Fahrzeug montiert werden, damit der Umbau legal nach Genehmigung/Freigabe durchgeführt wird.
Hi!
Sofern Baugleichheit herrscht, können funktionsgleiche Systeme durch Andere mit abweichenden E-Nummern substituiert werden. Relevant ist hierbei die ECE-Konformität. Bei Scheinwerfergehäusen werden im beider Typprüfung die Leuchtmittel (LM) aufgeführt, welche im Rahmen des Homologationsprozesses eingesetzt und gemessen wurden. Man kann also problemlos bau- und typgleiche (!) Leuchtmittel von Hersteller A (Osram) durch Andere, homoligierte von Hersteller B (Philips) ersetzen. Denn: Nach aktuellem EU-Recht müssen Halogen- oder Xenon-Lampen durch Lampen der gleichen Art (!) ersetzt werden.
Das Problem hierbei ist: dies gilt grundsätzlich nicht für Retrofit-LED. Diese gelten nicht als baugleich ("gleiche Art"), da die Lichterzeugung ja auf eine völlig andere Weise erfolgt.
Scheinwerfer (generell alle lichttechnischen Einrichtungen) sind individuell abgenommene Systeme. Hier gibt es keine Flexibilisierung, sondern die von Dir angesprochene Bindung an ein Fahrzeug und an den Leuchtmittel-Typ (Art).
Da lichttechnische Anlagen nicht durch Einzelabnahme eingetragen werden können (hierfür ist immer eine Bauartgenehmigung erforderlich), ist nach aktueller Regulierung auch kein legaler Tausch von Legacy-LM auf Retrofit-LED möglich.
Es gibt aber Ausnahmen: Hierbei werden vom Hersteller der LED LM, diese in verschiedenen Scheinwerfern gemessen und auf Basis dieser Daten eine vorläufige ABG erstellt. Dieses Verfahren ist im Grunde eine begrenzte Typprüfung. Dabei übernimmt der Hersteller des LM die Verpflichtung zur Wahrung der Konformität seines LM, in Verbindung mit einem bestimmten Scheinwerfertyp. Und in diesem Fall gilt dann auch nicht die Konformitätsvermutung beim Tausch vom einen einzelgeprüften LED LM, hin zu einem anderen einzelgeprüften LED LM.
Ob der Prüfer bei der Abnahme der HU sich die Mühe macht und das LM herausfummelt, steht freilich auf einem anderen Blatt. Wer das jedoch ganz gerne macht, ist die Polizei. Man muss also immer zu seinen, durch die ABG homologierten, LED LM das entsprechende Papierchen mitführen. Gibt es dieses nicht, ist das LED LM nicht zulässig (weil: nicht anwendbare Konformitätsvermutung).
Was die Kennzeichnung angeht: Runder Kreis mit Nummer = Konformität nach ECE-System. Rechteck mit kleinem e und Nummer = Prüfzeichen nach EG Richtlinien. Letzteres besagt, dass für diese Fahrzeuge oder Fahrzeugteile eine europäische Typgenehmigung erteilt wurde. Die Erteilung dieser Prüfzeichen erfolgt aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage. Retrofit LED LM sind aktuell nur im Abnahmeverfahren nach ECE genehmigungsfähig.
Nebenbei: die bei g00gle sehr prominent angezeigte Seite des TÜV Rheinland (Autorin: Arianna Blittersdorf; Stand: 02.2020) ist, was dieses Thema angeht, etwas veraltet und sollte so nicht mehr zitiert werden. Die Prozesse bei Retrofit LED sind hier inzwischen etwas weiter.
Quellen: ECE R37 (Halogen); ECE R99 (Xenon); ECE R128 (LED)